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Abschreibung

Das Finanzamt geht (hypothetisch) davon aus, dass sich ein Gebäude mit der Zeit abnutzt, jedes Jahr ein bisschen weniger Wert und am Ende der Nutzungsdauer wertlos ist. Der Immobilienerwerber kann deshalb die Anschaffungs- und Herstellungskosten (ohne Grundstückskosten) im Laufe vieler Jahre von der Steuer absetzen. Diese Abschreibung heißt im Steuer-Deutsch Absetzung für Abnutzung (AfA). Sie ist für Neu- und Altbauten einheitlich geregelt: Die degressive AfA gibt es nicht mehr, nur noch die lineare. Das bedeutet, dass der Abschreibungssatz über den gesamten Zeitraum gleich bleibt.

Für selbst genutztes Wohneigentum gibt es keine lineare Abschreibung. Sie gilt ausschließlich für vermietete Immobilien.

Im Rahmen von DCF-Verfahren können Abschreibungen bei der Immobilienbewertung berücksichtigt werden.

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