Als Abstandsfläche bezeichnet man die Fläche vor den Außenwänden von Immobilien bis zur Grundstücksgrenze in einer in den Landesbauordnungen definierten Entfernung (in Meter). Die Abstandsfläche ist mit wenigen Ausnahmen von einer Bebauung freizuhalten.
In einigen Regionen Deutschlands und in Österreich wird der notwendige Grenzabstand auch als Bauwich bezeichnet.
Die Hauptgründe für Abstandsflächen sind ausreichende Belichtung, Belüftung, Brandschutz und der Sozialabstand zwischen benachbarten Immobilien.
Grundsätzlich sind Immobilien so auf dem zugehörigen Baugrundstück anzuordnen, dass die Abstandsflächen nur auf diesem liegen. Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus bis zur Mitte von angrenzenden öffentlichen Straßen, Wegen und Grünflächen erstrecken. Abstandsflächen müssen nicht nur beim Neubau einer Immobilie eingehalten werden, sondern auch bei Änderungen der Immobilie. Die Einhaltung der Vorschriften ist im Zuge der Genehmigungsplanung nachzuweisen.
Im Rahmen der Immobilienbewertung kann sich das Einräumen der Abstandsfläche zugunsten des Nachbargrundstückes nachteilig auf den Immobilienwert auswirken. Soweit Abstandsflächen eingeräumt werden, wird in der Regel auch eine Baulast beim Bauamt bestellt. Diese Baulast wird nicht in das Grundbuch eingetragen sondern nur in das sogenannte Baulastenverzeichnis das beim Bauamt oder dem Kreis geführt wird.
Der Immobiliengutachter wird auf Wunsch das Baulastenverzeichnis einsehen.
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