Baulasten sind freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die den Grundstückseigentümer gegenüber der Baubehörde zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Überlassen verpflichten.[1] Sinn der Baulast ist es, der Baubehörde die Genehmigung eines Bauvorhabens zu ermöglichen, die ohne Baulast unzulässig wäre (wie z.B. geringere Abstandsfläche oder Stellplatznachweis auf einem anderen Grundstück).
Allgemein ist eine Baulast immer dann erforderlich, wenn das geplante Bauvorhaben auf dem Baugrundstück selbst nicht baurechtskonform hergestellt werden kann und somit ein anderes Grundstück oder auch mehrere andere Grundstücke zusätzlich zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit herangezogen werden müssen.
Die Baulast begründet lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem belasteten Grundstück und der Behörde.
Die Baulast ist grundsätzlich auf das Bauvorhaben bezogen, für das sie eingetragen wurde. Sollen auf dem begünstigten Grundstück weitere bauliche Anlagen entstehen oder soll dort eine Nutzungsänderung vollzogen werden, hat dies zur Folge, dass die bestehende Baulast zu Gunsten des neuen Vorhabens erweitert werden muss. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Vereinigungsbaulast. Diese ist nicht beschränkt auf ein bestimmtes Bauvorhaben, sondern sie gilt für alle Gebäude und Nutzungen auf den vereinigten Flurstücken.
Im Rahmen der Verkehrswertermittlung wird der Gutachter soweit beauftragt, das Baulastenverzeichnis bei der Gemeinde oder der Kreisverwaltung einsehen. Dies ist nur mittels Vollmacht des Grundstückseigentümers möglich und i.d.R. kostenpflichtig.
[1] vgl. Sandner/Weber, Lexikon der Immobilienwertermittlung, 1. Auflage 2003
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