Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ist das Recht, ein Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen.
Es handelt sich um ein dingliches Recht nach § 1090 BGB, das im Grundbuch einzutragen ist. Es steht einer bestimmten Person zu, nicht wie die Grunddienstbarkeit einem Grundstück.
Vom Nießbrauch unterscheidet sich die beschränkt persönliche Dienstbarkeit dadurch, dass der Berechtigte das Grundstück nicht umfassend nutzen darf, sondern nur in ganz bestimmter Hinsicht, z.B. ein Wegerecht hat.
Der Hauptanwendungsbereich der b.p.D. ist dem der Grunddienstbarkeit ähnlich. Sie wird für Leitungen z.B. für Stromversorger, für Nutzungsbeschränkungen oder auch für öffentliche Zwecke, etwa dem Stellplatznachweis auf fremden Grundstücken, verwendet.
Persönliche Dienstbarkeiten sind nicht übertragbar, ihre Ausübung kann aber übertragen werden, soweit dies vereinbart ist.
B.p.D. sind im Rahmen der Immobilienbewertung zu berücksichtigen, da sie den Wert einer Immobilie beeinflussen. Sie bedürfen daher einer Bewertung durch den Immobiliengutachter.
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