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Bestandsmiete

Erst wenn bei einem bestehenden Vertrag während der Vertragslaufzeit die Miete geändert wird z.B. durch Mieterhöhung, handelt es sich bei der geänderten Miete um eine Bestandsmiete.

Die Änderung kann sowohl auf § 558 Abs. 2 BGB (Mieterhöhung bis zur Ortsüblichen Vergleichsmiete) als auch auf
§ 559 (Mieterhöhung bei Modernisierung) und 559a (Anrechnung von Drittmitteln, z.B. öffentliche Fördermittel) beruhen.

Erhöhungen nach § 560 BGB (Veränderung von Betriebskosten) sind entsprechend § 558 Abs. 1 BGB dagegen unbeachtlich. Diese Unterschiede sind bei der Beurteilung unterschiedlicher Miethöhen wichtig.

vgl. Schwirley, Peter, Bewertung von Mieten bei Miet- und Verkehrswertgutachten, 2.Aufl. 2006, Seite 338

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