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Bodenwert

(1) Zur Ermittlung des Bodenwerts bei der Verkehrswertermittlung sind Erhebungen anzustellen über:

      1. die örtliche Lage, die Größe und den Zuschnitt des Grundstückes,

      2. die Art und das Maß der baurechtlich festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten und die tatsächliche
          Nutzung,

      3. die Art und Beschaffenheit der Zuwegungen,

      4. die wichtigsten wirtschaftlichen und verkehrstechnischen Verbindungen,

      5. die Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und Kanalisation,

      6. die noch anfallenden Erschließungsbeiträge und

      7. vorhandene Bodenrichtrichtwerte und Vergleichspreise.

(2) Der Bodenwert ist nach Quadratmetern der Grundstücksfläche anzusetzen. Bei der Ermittlung des
Bodenwerts darf keine höherwertige Nutzung als zulässig zugrunde gelegt werden.

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