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Bodenwertverzinsung

Aus der Sicht eines Investors folgt aus der Notwendigkeit, den Grund und Boden zur Erzielung von Einnahmen aus der Bebauung des Grundstücks vorzuhalten, dass er das im Boden investierte Kapital nicht anderweitig zu banküblichen Zinsen anlegen kann. Der Reinertrag wird daher nach den Regeln der WertV um den Verzinsungsbetrag des Grund und Bodens vermindert.

Bei langen Restnutzungszeiten von mehr als 40 Jahren kann aber auf den separaten Ausweis des Bodenwertanteils und den Abzug der Bodenwertverzinsung vom Reinertrag verzichtet werden da der abgezinste Bodenwert im Hinblick auf die Schätzgenauigkeit dann nur noch eine marginale Größe darstellt.

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