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Denkmalschutz

Die Eintragung eines Gebäudes in die Denkmalliste ist eine zulässige öffentlich-rechtliche Beschränkung des Grundeigentums. Sie gehört zu den tatsächlichen Eigenschaften und rechtlichen Gegebenheiten von Grundstücken, die den Verkehrswert bei der Verkehrswertermittlung/Immobilienwertermittlung beeinflussen können (§ 194 BauGB i.Verbindung mit § 3(2) WertV).

Wertbeeinflussend sind insbesondere das Instandhaltungs- und Instandsetzungsgebot sowie das Abbruchverbot [1].

Im Rahmen der Verkehrswertermittlung-Immobilienbewertung ist daher u.U. zu prüfen, ob Denkmalschutz oder Ensembleschutz vorliegt.

[1] vgl. Kleiber, Wolfgang, Simon Jürgen, Weyers Gustav: Verkehrswertermittlung von Grundstücken Seite 1664

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