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Erbschaft – Pflichtteil

Der Pflichtteil sichert nahen Verwandten, die ganz oder teilweise enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses.
Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze.

Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB), Ehegatten und Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG) eines Erblassers erhalten daher auch dann eine wirtschaftliche Teilhabe am Nachlass, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Zu diesem Zweck steht ihnen gegen den bzw. die vom Erblasser eingesetzten Erben ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht dabei im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch nicht mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.

Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu Grunde gelegt. Auf eine Wertangabe des Erblassers kommt es nicht an (§ 2311 BGB). Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses (einschließlich Verbindlichkeiten und Schenkungen) Auskunft zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Verzeichnisses. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass dieses Verzeichnis durch einen Notar errichtet wird, der den Nachlassbestand dann selbst zu ermitteln hat (etwa durch Einholung von Grundbuch- und Handelsregisterauszügen, Bankauskünften und Ortsbesichtigung). Der Pflichtteilsberechtigte ist auf sein Verlangen hin zur Verzeichniserstellung zuzuziehen.
(Quelle: Wikipedia, Stand 21.05.2011)

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Wertermittlung gegen den Erben.

Dieser Wertermittlungsanspruch besteht immer dann, wenn die ihm zugänglichen Tatsachen es ihm nicht ermöglichen, den Wert von Nachlassgegenständen einfach zu bestimmen. Dies trifft insbesondere bei Immobilien zu. Der Erbe erfüllt den genannten Anspruch dadurch, dass er ein Verkehrswertgutachten eines möglichst öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter, als unparteiischen Sachverständigen vorlegt.

Dem Erben steht dabei normalerweise die Auswahl des Gutachters frei. Die Kosten des Gutachtens fallen zu Lasten des Nachlasses, reduzieren somit auch den Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte ist an den durch Sachverständigengutachten ermittelten Wert bestimmter Gegenstände jedoch nicht gebunden. Es steht ihm frei, auf Grundlage der im Gutachten enthaltenen Tatsachen, eigene Berechnungen anzustellen. Die Kosten, welche durch die Beauftragung eines eigenen Privatgutachtens entstehen, sind dabei grundsätzlich nicht ersatzfähig.
Ob nun ein überreichtes Gutachten dem Pflichtteilsberechtigen Gewissheit über den tatsächlichen Wert der Immobilie verschafft, ist von der Qualität des Gutachtens abhängig. Erfüllt das Gutachten gewisse Mindestkriterien auf Nachvollziehbarkeit nicht, so kann das Gutachten als nicht erfüllungstauglich zurückgewiesen werden. Insoweit empfehle ich als öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter für Immobilienbewertung, Ihnen grundsätzlich, ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten nach § 194 BauGesetzbuch. Damit sind Sie meist auf der sicheren Seite. Dieses Verkehrswertgutachten ist gerichtsfest und nachvollziehbar für die Beteiligten.

Für weitere Fragen zu dieser Thematik befragen Sie bitte Ihren Rechtsbeistand. Die obigen Erläuterungen ersetzen keine Rechtsberatung und sollen auch keine Rechtsberatung darstellen.

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