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Erhaltungs- und Gestaltungssatzung

Eine Erhaltungssatzung i. S. des § 172 Bau Gesetzbuches bewirkt, das zur Erhaltung der städtebaulichen Art der Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung der Gemeinde bedürfen. Die Bausubstanz ist dort, allerdings eingeschränkt, vergleichbar mit den auf Dauer zu erhaltenden Baudenkmälern.[1]


[1] vgl. Kleiber, a.a.O. Seite 1730

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