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Flurstück / Flurstücke / Parzellen

In Deutschland ist ein Flurstück die amtliche Bezeichnung für die kleinste Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.

Der Begriff wird in den Vermessungsgesetzen der Bundesländer definiert.

Flurstücke sind eindeutig begrenzte Teile der Erdoberfläche, die durch das amtliche Vermessungswesen geometrisch festgelegt und bezeichnet sind.

Ein Flurstück kann im Kataster noch unterteilt sein nach verschiedenen Nutzungsarten.

Über die Flurstücksangabe im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs bzw. die Bestandsverzeichnisnummer im Liegenschaftskataster werden die Angaben des Grundbuchs und die des Katasters aufeinander bezogen.

Ein Grundstück besteht aus einem oder mehreren Flurstücken, wobei Grundstücksgrenzen (Eigentumsgrenzen) immer auch Flurstücksgrenzen sind.

Im Rahmen der Verkehrswertermittlung sollte immer eine Flurkarte vorliegen. Diese erhalten Sie i.d.R. bei den Katasterämtern / Vermessungsämtern.

Aus der Flurkarte ist i.dR. auch der Gebäudeumriss erkenntlich. Hieraus ersichtlich ist dann bei der Verkehrswertermittlung ob beispielsweise ein Überbau vorliegt. Weiterhin kann der Immobiliensachverständige hieraus meist ersehen, ob die Immobilie einen Zugang zu einer öffentlichen Straße hat. Sofern kein Zugang vorliegt, kann sich dies negativ auf den Marktwert / Verkehrswert auswirken.

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