Beim Grundbuch handelt es sich um ein öffentliches Register der im Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücke und den mit ihnen verbundenen Rechten (Bestandsverzeichnis).
Das Grundbuch wird i.d.R. (Ausnahme Baden-Württemberg) bei den zuständigen Amtsgerichten geführt. Es dient der Dokumentation der Eigentumsverhältnisse (Abteilung I), der auf den Grundstücken ruhenden Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) wie z.B. Wohnungsrechte, Wegerechte etc. und der auf ihnen ruhenden Grundpfandrechte (Abteilung III).
Für jedes Grundstück i.S.d. Grundbuchrechts wird ein Grundbuchblatt angelegt, das sich in die oben beschriebenen Abteilungen gliedert (Grundbuch organisiert als Realfolium). Eine Einsicht in das Grundbuch ist nur bei berechtigtem Interesse möglich und erfordert eine Vollmacht des Eigentümers.
Ein unbeglaubigter Grundbuchauszug der für die Erstellung einer Immobilienbewertung vorliegen sollte, kann vom Gutachter für Immobilienbewertung im Rahmen der Verkehrswertermittlung beschafft werden und kostet lediglich 10,- Euro als unbeglaubigter Auszug.
Für den Fall das Rechte in Abt. II eingetragen sind, empfiehlt sich im Zuge der Verkehrswertermittlung auch die Einsicht in die Grundakte, da nur dort die Eintragungsbewilligungen zu den Rechten mit den genauen Bedingungen zu finden sind.
« Zurück zum Glossar