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Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit [english: easement; servitude; real (or land) servitude] ist das dingliche Absicherungsmittel eines Rechts an einem Grundstück („dienendes Grundstück“), das dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks („herrschendes Grundstück“) zusteht.

Das Recht kann ein beschränktes Nutzungsrecht des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks sein (z.B. Geh- und Fahrtrecht) oder eine Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (z.B. Duldung einer Grenzbebauung) oder der Ausschluss eines Rechts des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (z.B. des Betriebs eines bestimmten Gewerbes).

Die Grunddienstbarkeit kann ohne die Zustimmung des Berechtigten nicht gelöscht werden und muss von einem Grundstückserwerber übernommen werden.

In der Regel besteht sie nach Eintragung in Abt. II des Grundbuchs „ewig“, wenn nicht eine zeitliche Beschränkung vorgesehen ist.

Ein mit einer Grunddienstbarkeit in Abt. II des Grundbuchs belastetes Grundstück bedeutet unter Umständen eine Beeinträchtigung und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes daher zu berücksichtigen.

Da aus der Eintragung oftmals nicht ohne weiteres der Umfang der Belastung hervorgeht, sollte in jedem Fall in die den Grundakten beiliegende Eintragungsbewilligung eingesehen werden, in der meist genauere Angaben zu dem Recht zu entnehmen sind.

Die Eintragungsbewilligung kann der Gutachter aus der Grundakte im Rahmen der Wertermittlung ersehen.

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