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Gutachterausschuss / Gutachterausschüsse

(Adressen von Gutachterausschüssen finden Sie hier). http://www.gutachterausschuesse-online.de

Ihre Rechtsgrundlage finden die Gutachterausschüsse in § 192 Bau Gesetzbuch.

§ 192 Gutachterausschuss

(1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

(2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.

(4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte sind daher neutrale und unabhängige Kollegialgremien und Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Ihre Organe sind das vorsitzende Mitglied, der Ausschuss als Kollegialorgan und die Geschäftsstelle. Die Zuständigkeitsbereiche der Gutachterausschüsse werden von den Landesregierungen festgelegt. Die Zuständigkeitsbereiche entsprechen im Regelfall den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die Mitglieder des Gutachterausschusses werden von der öffentlichen Verwaltung bestellt; sie besitzen umfassende Sachkunde und Erfahrung in der Wertermittlung/Verkehrswertermittlung/Marktwertermittlung deren Kompetenz auf der Mitwirkung qualifizierter ehrenamtlicher Gutachterinnen und Gutachter beruht und sind meist Sachverständige/Gutachter/Wertermittler aus den Bereichen

= Architektur
= Bauingenieurwesen
= Betriebswirtschaft
= Landwirtschaft
= Vermessungswesen

sowie von Bewertungssachverständigen der Finanzverwaltung.

Die Gutachterausschüsse sind selbstständige und unabhängige Sachverständigengremien.

Jeder Gutachterausschuss bedient sich einer Geschäftsstelle, die fachlich der ausschließlichen Weisung des Gutachterausschusses bzw. des vorsitzenden Mitglieds untersteht. Sie bereitet die Beschlüsse des Gutachterausschusses vor, veröffentlicht die Marktinformationen und ist Ansprechpartnerin.
Der gesetzliche Auftrag von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ergibt sich aus dem Baugesetzbuch (§§ 193-196).

In Rheinland-Pfalz werden Mitglieder der örtlichen Gutachterausschüsse vom Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz jeweils für eine Zeit von fünf Jahren bestellt. In Rheinland-Pfalz sind die örtlichen Gutachterausschüsse für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt des Landes eingerichtet. Ihre Geschäftsstellen sind bei den Vermessungs- und Katasterämtern und bei den Stadtvermessungsämtern eingerichtet. Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses ist beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz in Koblenz eingerichtet.

Welche Aufgaben hat der Gutachterausschuss?

Wesentliche Aufgaben der örtlichen Gutachterausschüsse sind die
= Führung der Kaufpreissammlung
= Ermittlung der Bodenrichtwerte,
= Ableitung der zur Wertermittlung erforderlichen Daten (Grundstücksmarktberichte),
= Erstattung von Verkehrswertgutachten.

Wesentliche Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses sind die
= Erstattung von Obergutachten, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt,
= Auswertung des Grundstücksmarkts von Rheinland-Pfalz unter Verwendung der Wertermittlungsinformationen der
örtlich zuständigen Gutachterausschüsse,
= Ermittlung überregionaler zur Wertermittlung erforderlicher Daten,
= Erstellung des Grundstücksmarktberichtes für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz,
= Erstellung einer landesweiten Übersicht generalisierter Bodenrichtwerte,

Abgabe von Empfehlungen für die Ermittlung von Bodenrichtwerten, für die Auswertung der wesentlichen Daten aus der Kaufpreissammlung und zu besonderen Fragen der Wertermittlung

Im Rahmen der Wertermittlung hat der öffentlich bestellte und vereidigte Gutachter die Möglichkeit, einen Einblick in die Kaufpreissammlung zu nehmen um z.B. das Vergleichswertverfahren als eines der Hauptverfahren bei der Wertermittlung von Eigentumswohnungen, Reihenhäusern oder auch unbebauten Grundstücken anzuwenden.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfen die bei der Wertermittlung in Erfahrung gebrachten Grundstückspreise zwar nur anonymisiert weitergegeben werden, dennoch wird mittels des Einblicks in die Kaufpreissammlung die Qualität der Immobilienbewertung deutlich erhöht.

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