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HOAI

Die Vergütung von Sachverständigenleistungen ist im Teil IV der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI.

Für Wertermittlungen bestimmt § 34 HOAI i.V.m. den Honorartafeln Mindest- und Höchstsätze, wobei eine schriftliche Vereinbarung nach § 4 Abs. 4 HOAI für Abweichungen von den Mindestsätzen der Normalstufe Voraussetzung ist.

§ 34 Wertermittlungen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die Ermittlung des Werts von Grundstücken, Gebäuden und
anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt:

Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI

(2) Das Honorar richtet sich nach dem Wert der Grundstücke, Gebäude, anderen Bauwerke oder Rechte, der nach
dem Zweck der Ermittlung zum Zeitpunkt der Wertermittlung festgestellt wird; bei unbebauten Grundstücken ist der
Bodenwert maßgebend. Sind im Rahmen einer Wertermittlung mehrere der in Absatz 1 genannten Objekte zu
bewerten, so ist das Honorar nach der Summe der ermittelten Werte der einzelnen Objekte zu berechnen.

(3) § 16 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(4) Wertermittlungen können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeiten nach Absatz 6 der Schwierigkeitsstufe der
Honorartafel nach Absatz 1 zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung
schriftlich vereinbart worden ist. Die Honorare der Schwierigkeitsstufe können bei Schwierigkeiten nach Absatz
6 Nr. 3 überschritten werden.

(5) Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen

  1. bei Wertermittlungen
    • für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
    • bei Umlegungen und Enteignungen,
    • bei steuerlichen Bewertungen,
    • für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,
    • bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
    • bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen
    • bei der Durchführung des Auftrags;
  2. bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen,
    überarbeiten oder
    • anfertigen muss, zum Beispiel
    • Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben
    • Feststellung der Roheinnahmen,
    • Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
    • Örtliche Aufnahme der Bauten,
    • Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
    • Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen;
  3. bei Wertermittlungen
    • für mehrere Stichtage,
    • die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende
      schriftliche Begründung erfordern.

(6) Die nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 ermittelten Honorare mindern sich bei
überschlägigen Wertermittlungen nach Vorlagen von Banken und Versicherungen um 30 v. H.
Verkehrswertermittlungen nur unter Heranziehung des Sachwerts oder Ertragswerts um 20 v. H.
Umrechnungen von bereits festgestellten Wertermittlungen auf einen anderen Zeitpunkt um 20 v. H.

(7) Wird eine Wertermittlung um Feststellungen ergänzt und sind dabei lediglich Zugänge oder Abgänge
beziehungsweise Zuschläge oder Abschläge zu berücksichtigen, so mindern sich die nach den vorstehenden
Vorschriften ermittelten Honorare um 20 vom Hundert. Dasselbe gilt für andere Ergänzungen, deren
Leistungsumfang nicht oder nur unwesentlich über den einer Wertermittlung nach Satz 1 hinausgeht.

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