Die ImmoWertA stellen Musteranwendungshinweise zur ImmoWertV 2021 dar und sollen noch veröffentlicht werden. Zur Zeit liegt nur ein Entwurf der ImmowertA vor, Stand 12-2021.
Diese sollen die bisherigen Richtlinien ersetzen. Im Gegensatz zu den ImmowertV2021, die allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften darstellen, sind die Anwendungshinweise der ImmowertA unverbindliche Erläuterungen und Hinweise, welche zum Verständnis der ImmowertV Regelungen beitragen sollen. Diese enthalten erstmals Hinweise zu fast allen Paragrafen und Absätzen und nehmen Bezug auf konkrete Vorschriften der Verordnung.
Auf der Homepage des BMI heißt es:
“Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise zur ImmoWertV (ImmoWertA) beschlossen werden.
Vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen (BMWBS) ist hierzu mit Stand vom 22. Dezember 2021 ein dritter Entwurf veröffentlicht worden, der derzeit mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Ländern und den Fachverbänden abgestimmt wird. Im Anschluss sollen die ImmoWertA der Fachkommission Städtebau als dem zuständigen Gremium der Bauministerkonferenz mit der Empfehlung der abschließenden Beratung und Beschlussfassung übermittelt werden soll. Dies wird für den Herbst 2022 angestrebt. Im Falle der Beschlussfassung dient die ImmoWertA als Muster für entsprechende Erlasse der Länder. Die ImmoWertA sind somit vergleichbar mit den Muster-Einführungserlassen bei BauGB-Novellen.
Sofern, neben den in erster Linie beteiligten Ländern, Verbänden und kommunalen Spitzenverbänden, Interessierte Stellungnahmen zum Entwurf der ImmoWertA abgeben wollen, können diese bis zum 31. März 2022 an die E-Mail-Adresse [email protected] gesandt werden.
Im vorliegenden Entwurf sind weitgehend auch die Hinweise aus den Stellungnahmen der beiden Beteiligungsphasen des Verordnungsgebungsverfahrens (s. dazu unten) berücksichtigt worden. Insbesondere wurde auch dem Wunsch entsprochen, zu den einzelnen Rechten und Belastungen zusätzliche Anwendungshinweise und Beispielrechnungen aufzunehmen. Insbesondere bei den Beispielrechnungen handelt es sich jedoch zunächst, mit Ausnahme der Beispielrechnungen zu den Erbbaurechten und Erbbaugrundstücken, weitestgehend um eine bloße Übernahme aus den Wertermittlungsrichtlinien 2006; eine Aktualisierung soll Gegenstand der Abstimmungen zu den ImmoWertA sein.”
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