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Kurzgutachten

“Ein Kurzgutachten steht schon rein begrifflich im Widerspruch zu dem Begriff des Gutachtens, wenn hierunter ein irgendwie ausgestaltetes Quasi Gutachten verstanden wird, bei dem aber auf wesentliche Elemente eines Gutachtens verzichtet werden soll.”
(Zitat Professor Kleiber im Kommentar und Handbuch Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 9. Aufl. Seite 311).

Die Rechtsprechung urteilte bereits 1982 (VG Augsburg 10.02.1982 – 4 K80 A 914):
“Objektiv wertlos ist ein solches Gutachten, wenn es jeder nachvollziehbaren Begründung, insbesondere zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt.”

Oder auch das VG Karlsruhe (VG Karlsruhe 13.01.1984 – 3 K 35 / 83).
“Denn der Wert eines Gutachtens hängt für den Auftraggeber entscheidend davon ab, ob er und damit auch Dritte die darin getroffenen Feststellungen überprüfen, deren Richtigkeit nachprüfen, die hieraus und aus sonstigen Quellen und Erfahrungsgrundsätzen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehen und sich damit ein eigenes Urteil bilden kann.”

Grundsätzlich muss ein Verkehrswertgutachten nachvollziehbar und plausibel sein. Dies kann bei einem Kurzgutachten aber nicht gegeben sein. Die Rechtsprechung tendiert dazu zu sagen, wo Gutachten draufsteht muss auch Gutachten drin sein.
D. h. ein Verkehrswertgutachter, der Kurzgutachten anbietet, hat ein erhebliches Haftungsproblem. Hinzu kommt, dass erfahrungsgemäß bei der Erstellung von Kurzgutachten, welche nicht nachvollziehbar sind im Sinne der Rechtsprechung, häufig Rückfragen gestellt oder Stellungnahmen verlangt werden, die zu weiteren Kosten führen.
Es ist also wesentlich sinnvoller, direkt ein voll umfängliches Verkehrswertgutachten in Auftrag zu geben. Es ist die bessere Wahl und kommt im Endeffekt günstiger und ist z.B. bei einer Scheidungsauseinandersetzung im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs angeraten.

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