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Ö.b.u.v

Abkürzung für öffentlich bestellt und vereidigt.

Bedeutung der öffentlichen Bestellung:

Der öffentlich bestellte Sachverständige wird aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor seiner Bestellung auf seine persönliche und fachliche Eignung zum Sachverständigen überprüft. Die öffentliche Bestellung soll somit Publikum, Behörden und Gerichten ermöglichen, sich solcher Personen als Sachverständiger zu bedienen, die auf Grund behördlicher Überprüfung die Gewähr für Zuverlässigkeit und besonderer Sachkunde bieten und damit für bestimmte Sachgebiete als unparteiische Gutachter besonders geeignet sind.

Der Gesetzgeber hat ihnen daher auch eine hervorgehobene Stellung eingeräumt. Mit der öffentlichen Bestellung wird dem Sachverständigen eine besondere Qualifikation auf einem bestimmten Sachgebiet zuerkannt, die seinen Aussagen einen erhöhten Stellenwert verleiht.

Der Gesetzgeber hat die Bestellungszuständigkeit überwiegend in die Hand der Industrie- und Handelskammern (sowie Handwerkskammern und Architektenkammern) gelegt. Diese haben als Satzung so genannte Mustersachverständigenverordnungen als einzuhaltender Pflichtenkatalog erlassen. Der sich hieraus ergebende Pflichtenkreis des öffentlich bestellten Sachverständigen in Verbindung mit seiner nachgewiesenen persönlichen und fachlichen Eignung zur Gutachtenerstattung ist der Hauptgrund dafür, dass die öffentlich bestellten Sachverständigen in der Öffentlichkeit ein hohes Ansehen genießen. Ursächlich hierfür ist vor allem die den öffentlich bestellten Sachverständigen obliegende strikte Einhaltung von Objektivität und Neutralität.

Die öffentl. bestellt. u. vereidigten Sachverständigen sind aufgrund des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und werden hierauf vereidigt. Damit unterliegen sie – ohne Amtsträger zu sein – den verschärften Amtsdelikten des Strafgesetzbuches. Sie sind damit auf die gewissenhafte Erfüllung der Schweigepflicht verpflichtet, dessen Verletzung nach § 203 StGB für den öffentlichen bestellten Sachverständigen strafbar ist.

Die öffentl. bestellten Sachverständigen unterliegen einer Regelüberwachung durch die IHKs in dem Sinne, dass sie die Erfüllung ihrer Fortbildungs- und Erfahrungsaustausch - Pflichten nachweisen und zur Auskunftserteilung gegenüber den IHKs verpflichtet sind. Bei Verstößen gegen den Pflichtenkatalog kann die öffentl. Bestellung widerrufen werden.

Im Rahmen der Wiederbestellung eines ö.b.u.v. Sachverständigen alle 5 Jahre durch die IHK müssen z.B. in Rheinland-Pfalz bei der IHK entsprechende Nachweise der regelmäßigen Fortbildung eingereicht werden sowie Mustergutachten die dann durch ein fachkundiges Gremium geprüft werden.

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