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Rohertrag

§ 31 Reinertrag, Rohertrag

Der Rohertrag umfasst alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen (z.B. Garagen, Einstellplätze, Garten- oder Möblierungszuschläge).

Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen.

Soweit keine oder vom Üblichen abweichende Entgelte für die Nutzung des Grundstückes erzielt werden, so sind die nachhaltig erzielbaren, ortsüblichen Mieten anzusetzen, allerdings sind die Abweichungen, soweit diese die Nachhaltigkeit der Erträge beeinflussen, durch entsprechende Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.

Für Wohnraummieten soll in erster Linie auf die ortsübliche Vergleichsmiete zurückgegriffen wer-den, für Gewerberaummieten auf die Marktmiete (d. h. die zum Wertermittlungsstichtag bei Neuvermietungen für vergleichbare Objekte durchschnittlich erzielbare Miete). können Die tatsächlichen Erträge sind zugrunde zu legen, wenn sie marktüblich sind. Dies ist der Fall, wenn sich die tatsächlichen Erträge innerhalb einer bestimmten Spanne bewegen, also nicht erheblich von marktüblichen Erträgen abweichen

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