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Unland

Als Unland werden z.B. in § 45 Bewertungsgesetz Betriebsflächen definiert, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

Zum Unland gehören ertragslose Böschungen, ausgebeutete und stillgelegte Kiesgruben und dgl. sowie Steinbrüche, soweit diese nicht kulturfähig sind. Nach der Definition handelt es sich i.d.R. um Flächen, die nicht nutzbar sind. Hierzu gehören Felsen, Steinriegel, größere Böschungen, Dünen, stillgelegtes und nicht rekultiviertes Abbauland und dgl.

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