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Wegerecht

Ein Geh- und Fahrtrecht wird im Grundbuch des „dienenden Grundstücks“ in Abt. II in Form einer Grunddienstbarkeit abgesichertes Recht zugunsten des „herrschenden Grundstücks“ eingetragen.

Der sogenannte Herrschvermerk wird i.d.R. im Bestandsverzeichnis im Grundbuch des herrschenden Grundstückes eingetragen. Ein Wegerecht beinhaltet die Nutzung des belasteten Grundstücks dergestalt, dass es zu Fuß oder mit einem Fahrzeug überquert werden kann. In besonderen Fällen kann dieses Recht auf eine Person beschränkt werden. Als Belastung wird dann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit eingetragen.

Die Eintragung setzt eine genaue Bestimmung und Kennzeichnung der Grundstückteile in einem Lageplan voraus, auf dem das Recht ausgeübt werden kann. Daher ist eine Einsicht in die Grundakte unumgänglich.

Der Grundstückseigentümer, der diese Fremdnutzung dulden muss, ist auch verpflichtet, diese Grundstückteile so zu erhalten, dass das Recht genutzt werden kann. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Instandhaltungslast vom Eigentümer des herrschenden Grundstücks ganz oder teilweise zu übernehmen ist.

Solche Bestimmungen sind meist nur der Grundakte zu entnehmen und können durchaus wertrelevant sein im Rahmen der Verkehrswertermittlung bei der Immobilienbewertung.

Der Wert des Rechts für das begünstigte Grundstück ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des begünstigten Grundstücks ohne Berücksichtigung des Wegerechts und des Verkehrswerts mit Berücksichtigung des Wegerechts. Der Wertvorteil ergibt sich durch Erhöhung der baulichen und sonstigen Nutzbarkeit und ist normalerweise nicht identisch mit dem Wertnachteil des belasteten Grundstücks. Der Wert des begünstigten Grundstücks wird aus dem Verkehrswert des Grundstücks unter Berücksichtigung des Wegerechts ermittelt. Eine zu zahlende Wegerechtsrente und gegebenenfalls weitere in diesem Zusammenhang entstehende Zahlungen werden wertmindernd berücksichtigt.

Die Wertminderung des belasteten Grundstücks ergibt sich durch die Einschränkungen oder den Geldwert der Einschränkungen, die das belastete Grundstück durch das Recht erfährt. (vgl. Kleiber digital-online, Teil VIII, Ziffer 4.2.6.2). Nähere Hinweise zur Bewertung finden sich in der ImmowertA 2021 zu § 47 ImmowertV2021 (Grundsätze der Wertermittlung bei Rechten und Belastungen).

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