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Sie haben Fragen zu Angebot und Kosten einer Immobilienbewertung, Marktwertermittlung, Verkerswertgutachten oder andere Wertermittlungen? Ihr Experte Frank Römer, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung, beantwortet Fragen zu Angebot und Kosten bei der Immobilienbewertung.

Was kostet eine Immobilienbewertung zur Ermittlung des Verkehrswertes (=Marktwert), ein Immobiliengutachten?

Sie haben Fragen zu Angebot & Kosten einer Immobilienbewertung? Das kommt darauf an um welche Art von Immobilien es sich handelt und für welchen Verwendungszweck Sie das Gutachten benötigen.

Ohne nähere Details – Informationen zu der Art des Objektes (ob es sich z.B. um eine Immobilienbewertung für ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Gewerbeobjekt handelt) – kann ich kein konkretes Angebot für eine Immobilienbewertung machen.

Grundsätzlich hängt die Höhe des Honorars vom Umfang des gewünschten Immobiliengutachtens, der Art des Objektes und der Entfernung zwischen meinem Büro und Ihrer zu bewertenden Immobilie ab.

Bei zurückliegenden Wertermittlungsstichtagen zur Ermittlung eines Verkehrswertes in der Vergangenheit, z.B. Tag der Eheschließung vor 10 Jahren fallen höhere Kosten an, da dies teils extrem aufwändig ist.

Es können Fremdgebühren von ca. 30 € bis 150 € für Grundbuchauszüge, Lagepläne, Bodenrichtwerte etc. anfallen.

Auf Wunsch kann der für den Verkauf in der Regel zwingend benötigte Energieausweis für Ein-/Zweifamilienhäuser im Rahmen der Gutachtenerstellung mit angefertigt werden.

Die Regelung der Honorarordnung, demzufolge die Vergütung der Leistungen in Teil 4 der HOAI „Gutachten und Wertermittlungen“ in § 34 Abs. 2 geregelt war, und Grundlage für die Bemessung des Honorars der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Grundstücke, Gebäude und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken war, ist seit Jahren außer Kraft. In der aktuellen Honorarordnung findet sich eine solche Regelung nicht mehr, sodass der Verkehrswertgutachter die Höhe des Honorars frei vereinbaren kann. Dies ist auch insoweit gut, da viele Auftraggeber früher die Befürchtung hatten, der Verkehrswertgutachter würde mit Absicht einen hohen Wert ausweisen, damit er ein höheres Honorar erhält. Hieraus resultiert auch die heute noch häufig zu findende Meinung, dass ein Verkehrswertgutachten grundsätzlich höher sei als der Marktwert, d.h. der mögliche Wert, der im Falle einer Veräußerung zu erzielen sei.

Erfolgt die Abrechnung des Honorars nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) in Abhängigkeit von der Höhe des Verkehrswertes?

Nein, die Honorarvereinbarung erfolgt individuell in Abhängigkeit von der Art des Objektes und dem voraussichtlichen Aufwand für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens. D.h. Sie wissen vorher exakt, was Sie das Gutachten kostet. Lediglich Fremdkosten für Behördenauskünfte können variieren, bewegen sich aber meist in einem Rahmen zwischen € 50 bis € 200.

Grundsätzlich hängt die Höhe des Honorars vom Umfang des gewünschten Immobiliengutachtens, der Art des Objektes und der Entfernung zwischen meinem Büro und Ihrer zu bewertenden Immobilie ab.

Es können Fremdgebühren von ca. 30 € bis 100 € für Grundbuchauszüge, Lagepläne, Bodenrichtwerte etc. anfallen.

Auf Wunsch kann der für den Verkauf in der Regel zwingend benötigte Energieausweis im Rahmen der Begutachtung für Ein-/Zweifamilienhäuser mit angefertigt werden.

Die Regelung der Honorarordnung, demzufolge die Vergütung der Leistungen in Teil 4 der HOAI „Gutachten und Wertermittlungen“ in § 34 Abs. 2 geregelt war, und Grundlage für die Bemessung des Honorars der vom Sachverständigen ermittelte Wert der Grundstücke, Gebäude und anderen Bauwerken oder von Rechten an Grundstücken war, ist seit Jahren außer Kraft. In der aktuellen Honorarordnung findet sich eine solche Regelung nicht mehr, sodass der Verkehrswertgutachter die Höhe des Honorars frei vereinbaren kann. Dies ist auch insoweit gut, da viele Auftraggeber früher die Befürchtung hatten, der Verkehrswertgutachter würde mit Absicht einen hohen Wert ausweisen, damit er ein höheres Honorar erhält. Hieraus resultiert auch die heute noch häufig zu findende Meinung, dass ein Verkehrswertgutachten grundsätzlich höher sei als der Marktwert, d.h. der mögliche Wert, der im Falle einer Veräußerung zu erzielen sei.

Mein Objekt hat einen sehr geringen Wert, da es sich um ein altes baufälliges Gebäude handelt. Müsste dann das Honorar nicht geringer sein?

Diese Meinung, die ich immer wieder im Rahmen von Telefonaten höre und entsprechend kommentieren muss, resultiert immer noch aus der alten, nicht mehr gültigen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (siehe oben) in Bezug auf die Honorarvereinbarung für Verkehrswertgutachten. Damals war das Honorar für alte, weniger werthaltige Immobilien geringer, da sich das Honorar nach der Höhe des Verkehrswertes richtete.

Eigentlich müsste das Honorar für eine Verkehrswertermittlung eines alten, schadensträchtigen Objektes sogar höher sein, da oftmals keine Bauunterlagen vorhanden sind und ich eine Vielzahl von Mängelbildern im Gutachten aufführen muss, sowie unter Umständen auch die Höhe der Beseitigungskosten unverbindlich benennen muss. Es leuchtet ein, dass dies aufwendiger sein muss, als wenn ich ein neuwertiges, modernes Gebäude bewerte, das mängelfrei ist und wo sämtliche Bauunterlagen vorhanden sind.

Dennoch erhebe ich i.d.R. keinen Aufschlag für schadensträchtige Objekte.

Können Sie vorbeikommen und sich die zu schätzende Immobilie ansehen, bevor Sie mir ein Angebot unterbreiten?

Ich bitte um Verständnis, dass dies aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Ich mache im Jahr ca. 150 Gutachten, da bleibt leider keine Zeit für einen unverbindlichen Vorabtermin, der mit An- und Abfahrt, Gespräch etc. ca. 2-3 Stunden dauern kann.

Abrechnung von Verkehrswertgutachten bei Beauftragung durch das Familiengericht-Amtsgericht etc.

Frage:
Wir haben Sie beim Familiengericht als Immobiliengutachter vorgeschlagen, wie erfolgt die Abrechnung?

Unsere Antwort auf diese Fragen zu Angebot & Kosten bei Beauftragung durch das Familiengericht-Amtsgericht.

Antwort:
Die Abrechnung der Verkehrswertgutachten erfolgt dann nach dem JVEG =Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).

D.h. eine Pauschalhonorarvereinbarung für die Anfertigung des Immobiliengutachtens ist nicht möglich. Die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis von derzeit 90,00 € netto die Stunde.

Hinweis in eigener Sache:
Im Falle einer Beauftragung durch das Gericht sind persönliche Kontaktaufnahmen zu dem Immobiliengutachter nicht gestattet. Von Anrufen oder persönlichem Erscheinen in meinem Büro ist daher dringend abzusehen, da dies zur Ablehnung meiner Person wegen Befangenheit führen kann. Kontaktaufnahmen daher nur über Ihre Rechtsanwälte.

Ich benötige ein schriftliches Angebot für ein Immobiliengutachten, kostet das Angebot etwas?

Nein, schriftliche Angebote für ein Verkehrswertgutachten werden kostenfrei erstellt.

Bitte beachten Sie aber:
Ohne nähere Details – Informationen zu der Art des Objektes (ob es sich z.B. um eine Immobilienbewertung für ein Einfamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein Gewerbeobjekt handelt) – kann ich kein konkretes Angebot für eine Immobilienbewertung machen.

Empfehlung:
Daher bei schriftlichen und auch telefonischen Anfragen immer die Art der Immobilie benennen (z.B. Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus, Eigentumswohnung, Gewerbeobjekt mit Büro und Lagerfläche) mit einigen Eckdaten wie Größe in Bezug auf Wohnfläche, Anzahl der Wohneinheiten und Grundstücksfläche, Baujahr, eventuell Adresse. Siehe auch hierzu unsere Checkliste (Pdf).

Sämtliche Angaben werden im Sinne der Datenschutzgrundverordnung vertraulich behandelt.

Besonderheiten in der Gebäudeart wie z.B. Bauernhof mit Nebengebäude, eventuelle wertrelevante Bauteile wie Photovoltaik auf dem Dach etc. ebenfalls aufführen, da dies unter Umständen etwas teurer wird, da der Zeitaufwand bei der Verkehrswertermittlung deutlich höher sein kann.

Weiterhin ist immer der Verwendungszweck des Immobiliengutachtens zu benennen, z. B. zwecks Vorlage beim Finanzamt, Erbauseinandersetzung, Scheidung, Zugewinnausgleich, Betreuung, Ankauf, Verkauf etc.

Sofern Sie mir diese Angaben im Vorfeld mitteilen, kann ich Ihnen i.d.R. zeitnah ein Festpreisangebot für ein Verkehrswertgutachten machen. Entweder mündlich im Rahmen eines Gesprächs oder schriftlich als Angebot mit einer Checkliste der benötigten Unterlagen.

Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie weitere Fragen rund um das Thema Angebot und Kosten haben oder für ein individuelles Angebot.