
Sie haben Fragen zur Art, Form und Umfang der Gutachten, Immobilienbewertung, Marktwertermittlung oder Verkerswertgutachten? Ihr Experte Frank Römer, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung, beantwortet Fragen zur Art, Form und Umfang der Gutachten.
Ich benötige nur den Wert des Objektes, nicht aber ein vollumfängliches Verkehrswertgutachten. Machen Sie so etwas?
Grundsätzlich biete ich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck auch eine sogenannte Wertindikation an, allerdings nur für einfache Objekte wie Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, wenn ich hierfür Zeit habe. Daher bitte ich von Anfragen zur Bewertung von Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeobjekten nur als Wertindikation abzusehen.
Eine Wertindikation ist im Gegensatz zum voll umfänglichen Gutachten nicht geeignet für Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder zur Vorlage beim Finanzamt. Auch wenn Sie sich innerhalb einer Erbengemeinschaft einig sind, biete ich dies nicht an, da der eigentliche Streit in der Regel erst nach Vorlage des Wertes beginnt. Insbesondere dann, wenn die Parteien vollkommen unterschiedliche Wertvorstellungen haben oder bereits Rechtsanwälte involviert sind. Eine Wertindikation ersetzt kein vollumfängliches Verkehrswertgutachten, da diese nicht die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Verkehrswertgutachten in Bezug auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität erfüllt.
Eine mündliche Einschätzung würde mir genügen. Frage: Machen Sie so etwas?
Nein. Aus Erfahrung weiß ich, dass man sich im Rahmen einer möglichen Beratung ohne nähere Kenntnis und Sichtung von Objektunterlagen sehr schnell verschätzt. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich grundsätzlich nur schriftliche Aussagen nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes mache.
Machen Sie auch Beratung im Rahmen eines geplanten An- oder Verkaufs einer Immobilie?
Ja, wenn ich dazu Zeit habe. Allerdings nur als schriftliche Expertise (Wertindikation) für Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäuser. Eine reine mündliche Aussage über den Immobilienwert erfolgt nicht.
In welcher Form wird das Gutachten zugestellt?
Dies ist eine häufig gestellte Frage Fragen zur Art, Form und Umfang der Gutachten. Soweit nicht anders vereinbart, erhalten Sie das Gutachten zweifach in Papierform und einmal als PDF-Dokument, schreibgeschützt. Dies gilt nicht für Gerichtsgutachten. Diese werden nur in Papierform ausgefertigt.
Sie haben ein Immobiliengutachten im Rahmen der Zwangsversteigerung angefertigt. Können Sie mir das Gutachten per Post oder als PDF zusenden?
Nein, das ist nicht gestattet. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Amtsgericht. Dort können Sie das Gutachten einsehen, abfotografieren, sich gegen Kostenerstattung auch fotokopieren lassen (je Seite 0,50 €).
Oder Sie wenden sich an den Gläubiger, der Ihnen das Gutachten meist zur Verfügung stellen kann. Fragen zur Art, Form und Umfang der Gutachten.