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Zugewinnausgleich

Verkehrswertermittlung zur Bestimmung des Zugewinnausgleichs

Ehepartner in Deutschland ohne Ehevertrag leben in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Gemäß § 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt “Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.”

Das bedeutet, dass die Vermögen der Eheleute auch während der Ehe getrennt bleiben. Kommt es dann zur Scheidung, so findet ein Ausgleich des sogenannten Zugewinns statt. Dies bedeutet, dass die während der Ehe erworbenen Vermögensgüter zwischen den Ehepartnern finanziell ausgeglichen werden. Dies wird immer dann interessant, wenn während der Ehe, wie so häufig, eine Immobilie angeschafft wurde. Sofern die Immobilie käuflich erworben wurde, steht der Anfangswert fest (zum Beispiel der Kaufpreis oder die Gesamtherstellungskosten bei Neubauerstellung).

Nun gilt es im Rahmen der Scheidung festzustellen, wie hoch der Wert der Immobilie ist, damit ein Zugewinnausgleich stattfinden kann. Für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag des Zugangs des Scheidungsantrages an den anderen Ehegatten maßgeblich, d. h. der Wertermittlungsstichtag für die Ermittlung des Verkehrswertes wird zu diesem Datum festgestellt. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte Ihren Rechtsanwalt, welches Datum konkret unterstellt werden soll.

Komplizierter wird es, wenn der Anfangswert der Immobilie nicht feststeht, weil diese zum Beispiel durch eine Schenkung von den Schwiegereltern zur Hochzeit erworben wurde. Man spricht dann von einem sogenannten privilegierten Erwerb. Näheres hierzu kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt erläutern. Wenn dies bei Ihnen der Fall sein sollte, muss daher oftmals die Immobilie zu zwei verschiedenen Wertermittlungsstichtagen bewertet werden. Dies ist notwendig damit die Differenz als Zugewinn berechnet werden kann. Hierbei liegt ein Stichtag dann oftmals weit in der Vergangenheit (z.B. in den 1970er Jahren) was die Ermittlung des Verkehrswertes naturgemäß erschwert.

Da häufig die Immobilie von einem der Eheleute übernommen werden soll, wird meist ein Verkehrswertgutachten zwecks Bestimmung des Immobilienwertes benötigt, da ja kein Verkauf am Markt stattfindet.

Soweit eine außergerichtliche Einigung stattfinden soll, macht es dann Sinn, wenn beide Ehepartner den Immobiliengutachter gemeinsam beauftragen. Vorteil der andere Partner kann dann nicht sagen , es handele sich um ein Parteiengutachten. Oftmals werde ich im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zwecks Berechnung des Zugewinnausgleichs gefragt, ob ich hierzu ein Kurzgutachten anfertigen könne. Ich bitte um Verständnis, dass ich Kurzgutachten nicht für Scheidungszwecke anfertige, da diese nicht die Anforderungen an ein herkömmliches Gutachten erfüllen.

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