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Paragraph 34 BauGB

In 34er Gebieten ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Häufig wird der § 34 BauGBuch in den alten Ortskernen oder in älteren baugebieten vorgefunden. Gegebenenfalls gibt es ergänzend Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.

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