Zum Inhalt springen
     Start » Überbaurente

Überbaurente

Nach § 912 Abs. 2 BGB ist der Nachbar, dessen Grundstück überbaut (Überbau) worden ist, durch eine Geldrente (Überbaurente) zu entschädigen. Die Rente ist nach § 913 Abs. 1 BGB von dem „jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks“, von dem übergebaut worden ist, zu entrichten.
Die Rente ist nach § 913 Abs. 2 BGB jährlich im Voraus zu entrichten. Das Rentenrecht geht allen übrigen Rechten vor (§ 914 Abs. 1 BGB) und wird gemäß § 914 Abs. 2 BGB nicht in das Grundbuch eingetragen; die Überbaurente wird jedoch im Grundbuch des anderen Grundstücks als Reallast abgesichert. Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten (§ 914 Abs. 3 BGB).

Für die Höhe der Überbaurente ist nach § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB ist „die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend“. Durch die Überbaurente soll nämlich der Nutzungsverlust ausgeglichen werden, den der Eigentümer des überbauten Grundstücks zum Zeitpunkt des Überbaus erleidet.

Dies gilt auch dann, wenn

a) der Überbau zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wurde, und
b) im Falle des Eigengrenzüberbaus.

Für die Bemessung der Überbaurente gelten auch in diesem Falle die allgemeinen Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Überbaus. Bei einem Eigengrenzüberbau entsteht das Rentenzahlungsrecht mit der Errichtung des Überbaus und nicht erst mit dem Übergang an einen anderen Eigentümer.
Die der Ermittlung der Überbaurente zu Grunde zu legende Verzinsung ist eine Frage des Einzelfalls. Das OLG Stuttgart hat eine angemessene Verzinsung mit höchstens 9% und das AG Landau mit 8% angenommen.

Aus § 912 Abs. 2 Satz 2 BGB folgt auch, dass die Überbaurente nicht der Entwicklung auf dem Grundstücksmarkt angeglichen werden darf. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen die Überbaurente wegen der stark angestiegenen Bodenpreise bereits nach wenigen Jahren ihre praktische Bedeutung verliert und oftmals gegen Null tendiert. (vgl. Kleiber digital online Ziffer 3.2.2)

« Zurück zum Glossar