Die Wertermittlungsrichtlinien WertR2006, sowie die Vergleichswertrichtlinien, Ertragswertrichtlinie und Sachwertrichtlinie wurden, soweit nicht aufgehoben, komplett in die ImmowertV2021 übernommen.
Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien 2006 – WertR 2006) vom 1. März 2006.
Noch vor dem erstmaligen Erlass der Wertermittlungsverordnung (WertV) im Jahre 1961 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für den Bereich der Bundesvermögens- und Bauverwaltung bereits im Jahre 1955 Wertermittlungsrichtlinien – WERTR – herausgegeben. Bei diesen Richtlinien handelte es sich mithin um eine verbindliche Verwaltungsanweisung des Bundes, die sich allerdings nur an die Bundesverwaltung richtete. Adressat der WERTR war in erster Linie die das Fiskalvermögen des Bundes verwaltende Bundesvermögensverwaltung, insbesondere die Oberfinanzdirektionen (OFD). Ihnen wurden mit den Richtlinien Grundsätze der Verkehrs- bzw. Marktwertermittlung einschließlich eines von ihnen anzuwendenden Wertermittlungsformulars vorgegeben. (Quelle Kleiber digital-online).
Auch wenn eine Anwendung der WertR durch den freien Immobiliengutachter nicht zwingend vorgeschrieben war, wird diese in der Praxis aufgrund der Anerkennung im Rahmen höchstrichterlicher Rechtsprechung angewendet. Im Jahre 2006 wurden die WERTR erneut novelliert und zum 01.03.2006 bekannt gegeben. Im Mittelpunkt dieser Novellierung steht der Zweite Teil (Rechte und Belastungen).
Im Übrigen sind bis zur Veröffentlichung neuer Anwendungshinweise im Rahmen der ImmowertV-Anwendungshinweise insbesondere zum Vergleichsverfahren bzw. Ertragswertverfahren und bei der Bewertung von Rechten die Wertermittlungsrichtlinien noch sinngemäß anwendbar, soweit dies mit der ImmoWertV2021 vereinbar ist.
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