Der Wert eines Wohnungsrechtes oder Nießbrauchrechtes ist an das Leben des Berechtigten gebunden. Die Ermittlung des Werts des Rechts erfolgt mit Hilfe von Leibrentenbarwertfaktoren. Dabei sind die zum Wertermittlungsstichtag jeweils aktuellen Versicherungsbarwerte (Leibrentenbarwertfaktoren) des Statistischen Bundesamtes zu Grunde zu legen (Kommutationszahlen des Statistischen Bundesamtes).
Bei mehreren Berechtigten ist der Leibrentenbarwertfaktor für verbundene Leben zu ermitteln. [1]
Die Höhe des der Leibrentenberechnung zu Grunde zu legenden Zinssatzes ist entsprechend der Nutzung des Objekts durch den Berechtigten zu bestimmen.
Es ist zu beachten, dass die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Leibrentenbarwertfaktoren die Lebenserwartung einschließlich der jeweiligen Überlebenswahrscheinlichkeit berücksichtigen.
Ein gesonderter Ansatz der Wahrscheinlichkeit, dass der Berechtigte seine statistisch ermittelte Lebenserwartung überschreitet, ist daher nicht vorzunehmen. Es können jedoch sachverständig Zuschläge für die Wahrscheinlichkeit das jemand deutlich länger lebt als die Sterbetafel hergibt, angehalten werden. Soweit für den Wertermittlungsstichtag keine aktuellen Leibrentenbarwertfaktoren vorliegen, sind die letzten zuvor herausgegeben Faktoren zu Grunde zu legen und entsprechend anzupassen.
Die persönlichen Lebensumstände von begünstigten Personen wie auch ein zwischen Wertermittlungsstichtag und dem Zeitpunkt der Gutachtenerstellung erfolgtes Ableben bleiben jedoch nach dem vorgenannten statistischen Material – bis auf Alter, Geschlecht – unberücksichtigt.
[1] vgl. WertR 2006, Wertermittlungsrichtlinien 2006, 9.Auflage 2006, Seite 120
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